Die reformirte Gemeinde in Fredericia.
Von
Jacob Ludwig, Pastor in Fredericia.
Bremen und Leipzig, 1886.
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I. Geschictliches und Allgemeines über die Stellung der Reformirten in Dänemark So streng lutherisch Kirche und Geistlichkeit Dänemarks gegenwärtig im Grossen und Ganzen sein mag - Dänemark hat doch in früheren Zeiten auch andre Geisterströmungen gekannt. Vor allem während der Regierungszeit Friedrich II. (1559-88) war die protestantische Kirche hier zu Lande vorwiegend vom milden Geiste Melanchthons beherrscht. Die Abendmahlslehre Calvins hatte im 16. Jahrhundert unter der Geistlichkeit Dänemark und unter den Professoren der theol. Fakultät in Kopenhagen mehr als einen Anhänger. Ja, man redet selbst dem Manne, der sich um die Einführung der Reformation in Dänemark sehr verdient gemacht, Hans Tausen, nach, dass er Kryptocalvinist gewesen sei, d.h. in der Lehre vom heiligen Abendmahl zur Auffassung Calvins hingeneigt habe. (Vgl. Ussing I, 260). Anders kam es bald nach Friedrichs II. Tode. Da begann auch in Dänemark das Nachspiel von jenem Ketzergericht, das in Deutschland an den Anhängern Calvins vollzogen wurde. Auch hier wurde Calvinisten und Kryptocalvinisten der Prozess gemacht, der meistens oder immer mit Amtsentsetzung endete. Dem eifrigen und ausdauernden Bekämpfer der calvinischen Lehre, dem Professor der Theologie in Kopenhagen und nachherigen Bischof von Seeland, Resen, ist es zu danken, dass zur Zeit des ersten Reformationsjubiläums (1617) die Kirche Dänemarks als eine von aller Irrlehre gereinigte und orthodox-lutherische dastand. Als darum schon vor der Aufhebung des Ediktes von Nantes (1685) die Frage auftauchte, ob auch Dänemark den französisch-reformirten Flüchtlingen eine Zufluchsstätte werden wolle, so war es schwer, die Thüre aufgeschlossen zu bekommen, die erst vor kurzer Zeit mit Wucht ins Schloss geworfen worden war. Und wäre die Gemahlin Christian V. (1670-99), Charlotte Amalia, eine geborene Prinzessin von Hessen, dem reformirten Bekenntnis und den reformirten Flüchtlingen nicht mit warmer Liebe zugethan gewesen, så gäbe es wahrscheinlich heute noch in Dänemark nicht so viele reformirte Gemeiden, als vorhanden sind. Es kam doch noch ein anderer Umstand zu Hilfe. Die Theologen zur Zeit Christian V. machten das Wohl und den Bestand des Reiches abhängig von der Einheit der Religion; die Staatsraison war aber eine andere. (Das Folgende lehnt sich wesentlich den Berichten Helvigs in seiner Kirchengeschichte an). Griffenfeldt, der einflussreiche und kluge Kanzler des Königs, hatte sich das Ziel gesetz, den Handel des Landes zu heben; er veranlasste, dass zu diesen Zwecke 1670 ein Handelskollegium (Commerzienrath) errichtet wurde. Dieses Kollegium machte bald dem Könige den Vorschlag, freie Religionsausübung sowohl für Christen aller Konfessionen als auch für die Juden zu gewähren, damit tüchtige Handelsleute aus dem Auslande sich nach Dänemark begeben könnten und würden. Durch Rescript vom 14. Dezember 1670 gestattete der König auch den portugiesischen Juden in seinem Reiche herumsreisen und Handel treiben zu dürfen, (Note 1) und am 20. Sept. 1671 erlaubte er auf Betreiben des französischen Gesandten Terlon die Aufführung einer katholischen Kirche in Kopenhagen. Gegen diese drohende Gefahr protestirte der damalige Bischof von Seeland, Johann Vandal, und berief sich namentlich darauf, dass es die erste Pflicht eines Landesherrn sei, die wahre Religion aufrecht zu erhalten. (Hier müssen wir uns mit den Ausdrücken etwas bekannt machen, unter der wahren Religion ist nicht etwa die christliche Religion gemeint, sondern das lutherische Bekenntniss. Die Reformirten waren nach den Begriffen jener Zeit und jener Männer keine Christen). Vandal hob im Weiteren hervor, wie bedenklich die Grundsätze der Jesuiten und Calvinisten seien (Die passen prächtig zusammen!); Grundsätze und Lehren hätten sie, welche für die souveräne Königsmacht durchaus gefährlich seien, wie aus der Geschichte Englands und Frankreich ersehen werden könne. Wolle man auf den Vorschlag des Handelskollegiums dennoch eingehen, så finde er es am rathsamsten, dass den Juden einige Freiheiten gewährt werden; von ihnen könne man doch hoffen, dass sie mit der Zeit und mit gottes Hilfe zur christlichen Religion bekehrt werden könnten. (Heiden können mit der Zeit und mit Gottes hilfe auch bekehrt werden. Die Reformirten aber werden ganz aufgegeben. Sie sind also noch schlimmere als Juden und Heiden. Wofür hielt man sie denn?). Wenn man aber den Vorschalg damit empfehle, dass Religionsfreiheit die Menge der Einwohner im Lande mehre und den Handel fördere, so sei das eine materialistische Anschauung. Niemand dürfe irdischen Vortheil und Gewinn über die himmlischen und ewigen Güter setzen. Diese Einwendungen des Hofpredigers bewirkten doch, dass dem Vorschlag des Handelskollegiums keine weitere Folge gegeben wurde; aber deshalb waren jene staatsmännischen Erwägungen nicht zugleich aus der Welt geschafft. Im Jahre 1676 soll zum ersten Mal von reformirter Seite das bestimmte Begehren an den König gekommen sein, dass er den staatskirchlichen Zwang mildern und den französisch-reformirten Flüchtlingen an einzelnen Orten des Reiches freie Religions-ausübung gewähren möchte; aber bevor der König eine Entscheidung treffen wollte, wünschte er die Meinung der Theologen zu hören und sandte darum das Gesuch der Reformirten am 4. Sept. 1680 an die Bischöfe Hans Bagger, Erik Grave, Hans Rosing, Sören Glud, Thomas Kingo und vielleicht noch mehrere. (S. Kirkenhist. Saml. a.a.O.p. 146 und 147. - Helveg nennt in der ersten Auflage seiner Kirchengeschichte 3 Bischöfe mit Namen, in der zweiten Ausgabe sind deren 4 genannt.) Diese gaben ihre Erklärungen ab, und alle waren darin einig, dass der König, wenn er ein frommer Fürst sein wolle, keine falschen Lehren in seinem Lande dulden dürfe, das wäre für den Frieden, die Ruhe und das Heil der Seelen gefährlich. Baggers Erklärung ist bis jetz einzig gedruckt worden, und wir geben sie im Auszug und in der Uebersetzung (s. Beilage 1). "Diese abgegebenen Bedenken blieben nicht ohne Wirkung, und die Reformirten mussten noch mehrere Jahre warten, bevor sie durch königlichen Machtspruch ihren Wunsch erfüllt hielten". (Helveg I, 459. 1. Ausgabe). Am 19. April des Jahres 1684 äusserte sich aber der König wieder, dass das vornehmste und fast einzige Fundament für die irdische Blüthe und für den Wohlstand eines Landes auf der Menge der Einwohner beruhe, gesunder Menschenverstand könne nicht leugnen, dass Religionsfreihet ein kräftiges Mittel sei, solches zu Stande zu bringen. "Wie Gott Uns die Macht gegeben hat, das Wir nach Unserem Ermessen alles befehlen können, was Wir für christlich und billig erachten, und Wir klar vor Augen sehen, dass Wir in diesen Zeiten, da die Reformirten mancherorts Verfolgung leiden, nicht wenig profitiren können, so haben Wir für gut gefunden, die reformirten, welche sich in Unseren königl. Landen niederlassen wollen, unter Unsere königl. Protection zu nehmen und ihnen allein, und Niemand von einer anderen Religion, unter gewissen Bedingungen Religionsfreiheit zu gewähren". So schrieb der König an sechs Männer, die näher erwägen sollten, wie den Reformirten diese Freiheiten eingeräumt werden könnten; drei von diesen waren Theologen, drei Juristen (Rasmus Vinding, Peder Scavenius, C. Bornemann). "Die Verhandlungen dieser Kommission sind unbekannt; aber es is kein Zweifel, dass die Theologen alle möglichen Einschränkungen vorschlugen". (Helveg I, 472). Jedenfalls waren die Meinungen in der Kommission getheilt, und wir irren gewiss nicht, wenn wir annehmen, dass die Juristen sich zu den Reformirten zuvorkommend stellten. Die drei Theologen (Bagger, Leth und Kingo) fanden es wenigstens zweckmässig, am 17. Mai 1684 an den König eine separate Eingabe zu machen, worin sie vorschlugen: 1) dass die Reformirten verpflichtet sein sollen, in ihren öffentlichen Gottesdiensten dieselben Ceremonien zu haben wie die Lutheraner; 2) dass die Reformirten die sich mit einer lutherischen Person verheirathen, ihre Kinder in der lutherischen Kirche taufen und erziehen lassen sollen, gleichviel, ob der Vater oder die Mutter lutherisch sei. "Das wäre ein kräftiges Mittel, wodurch der grösste Theil mit der Zeit uns zufallen könnte, und Gottes Kirche würde dadurch merklich zunehmen". (Dieses Schreiben ist abgedruckt in Kireh. Saml. a.a.O. p. 151-55). Gewiss weil die Pläne des Königs dem Hofprediger schon vorher kund geworden waren, konnte Hans Bagger sich veranlasst sehen, am Bettag (18. April) 1684 vor den königl. Herrschaften eine Predigt zu halten, wodurch er die Majestäten sehr verletze. Bagger wurde für eine Zeit in seinem Amte suspendirt, und es soll ihm nur schwer möglich gewesen sein, sich die Gewogenheit des Königs wieder zu sichern. Zu gleicher Zeit war noch ein anderer Mann in Kopenhagen, der Bagger in seiner Polemik unterstützte. Dr. Josua Schwartz hatte sein Vaterland Pommern verlassen müssen, weil er gegen die reformirte Lehre eiferte, welche, wie er meinte, am Hofe in Berlin vorgezogen und auffallend begünstigt werde. Als in Dänemark über die den Reformirten zu gewährend Religionsfreiheit verhandelt wurde, hatte Schwartz in Kopenhagen schon (1680) Anstellung als Hofprediger gefunden. Diese Gelegenheit war für ihn, den Eiferer, zu günstig, als dass er sie nicht hätte ergreifen sollen, um seine Tüchtigkeit im Kampfe gegen die Reformirten zu zeigen, und er that es auf solche Weise, dass man ihm (1684) gerne die vakante Generalsuperintendentenstelle in Flensburg übertrug. Wir müssen eben nicht vergessen - worüber sich die Hofprediger rücksichtslos hinwegsetzten - dass die Königin gut reformirt war und sich ihren Glauben und ihre Glaubensgenossen nicht gerne verketzern liess. Sie war wohl nicht nur im Spiele, wenn solche rücksichtslose Hofprediger gezüchtigt wurden, sie hat schliesslich über den Fanatismus des Klerus den Sieg davon getragen. Die Ehe Christian V. mit Charlotte Amalia war in den ersten 4 Jahren kinderlos. Dies gab Anlass, dass der König, der mehr Naturkraft und Naturtrieb als Geistes- und Herzensbildung besass, die Tochter seines Leibarztes, Sophie Amalia Moth, als Maitresse annahm, (H.J. Giessing, Griffenfeld p. 143) die ihm auch einige Kinder gebar. (Gegen solchen Skandal hatten die Zionswächter keinen Anlass einzuschreiten). Sie scheint auch besonders bestrebt gewesen zu sein, die Pläne Charlotte Amalia's zu durchkreuzen, und die Geistlichkeit verschmähte gerade gegen die Reformirten den Beistand der Maitresse nicht. (Hist. Archiv 1876, 2. Bd. p. 279). Als nun der König eines Tages seiner Gemahlin das Verlangen kund werden liess, die Kinder der nun zur Gräfin erhobenen Moth sehen zu wollen, soll Charlotte Amalia geantwortet haben: "Wohlan, gewähren Sie mir auch eine Gunst; erlauben Sie meinen Reformirten, dass sie sich in Ihren Staaten niederlassen dürfen, und gewähren Sie ihnen die Freiheit, ihres Glaubens zu leben und sich eine Kirche zu bauen. (Clément, Notice p. 7). Sei dem, wie ihm wolle. Die Reformirten erhielten am 3. Januar 1685 ihre ersten Privilegien, wodurch ihnen unter anderem freie Ausübung ihres Gottesdienstes gestattet wurde (s. Beilage 2). Diese Privilegien wurden am 11. April durch neue Bestimmungen erweitert (s. Beilage 3). Gewiss ist, dass dieser Erfolg dem Einfluss und der Ausdauer der Königin zuzuschreiben ist. Es war aber den Reformirten nicht gegönnt, die königliche Gunst in Ruhe und Frieden zu geniessen; dafür sorgten die theologen, die Gottesgelehrten, indem sie auch nach 1685 ihre Polemik fortführten, obgleich sie nicht Neues hervorzubringen im Stande waren. Godofried Masius, seit 1686 deutscher Hofprediger in Kopenhagen, bewies mit seiner Gelehrsamkeit noch ein Mal (De interesse principum circa Religionem evangel. 1687. Vgl. Herzog, Real-Enc. Art. Thomasius), dass der Calvinismus im Grossen und Ganzen der Volkssouveränität huldige, einem Prinzip, das für die souveräne Königsmacht gefährlich sei; während Joh. Vandal, der Sohn des uns in dieser Sache schon bekannten Bischofs, durch populäre Darstellung die Einfältigen vor der ketzerischen Lehre der Reformirten zu warnen und zu bewahren suchte. ("Unterricht über die Unrichtigkeit der Calvinischen Lehre 1690". Vgl. Petersen, Bidrag t.d. danske Lit.Hist. III. p. 127,138). Auch Bischof Hans Bagger unterliess nicht alle Tage seines Lebens bei jedere Gelegenheit die Reformirten auf die wohlbekannte Weise beim Könige stinkend zu machen. (Vlg. den Brief Baggers an den König vom 24. Nov. 1688. Kirkeh. Saml. a.o.O.p. 159 u. 160). Allein es ist unsere Aufgabe und Absicht nicht, näher auf diese verschidenen Angriffe einzugehen. Was wir bis jetz angeführt, geschah auch nicht, um jene Männer vor den Gerichtshof der Gegenwart zu ziehen; ihr Thun ist in alter und neuer Zeit von ihren eigenen Glaubensgenossen als blinder Eifer (Zelotismus) verurtheilt worden; wir, als reformirt, fügen hinzu und wissen, dass jene Männer Gott einen Dienst zu erweisen glaubten, wenn sie die reformirten bekämpften und verfolgten. - Uns war es nur darum zu thun, in Kürze den Geist der Zeit zu kennzeichnen, mit welchem der Tolerenzgedanke zu Gunsten der Reformirten zu ringen hatte. Als es den Feinden endlich gelang, dem Könige einzureden, dass die Reformirten die königliche Gnade missbraucht, (Note 2), den ihnen gegebenen Privilegien entgegengehandelt und sich in das Amt lutherischer Geistlicher Eingriffe erlaubt haben - sollen, so liss sich auch der König herbei, die Privilegien der Reformirten durch Rescript vom 6. Sept. 1690 einzuschränken (s. Beilage 4). Alle die bis jetz uns bekannten königlichen Erlasse zum Wohl oder Wehe der Reformirten wurden in den Privilegien von 1714 gesammelt, jeweilen mit wenigen Aenderungen von den nachfolgenden Königen bestätigt und bestanden bis ins Jahr 1849, in welchem Jahre das neue Grundgesetz Dänemarks auch diesem Lande die Wohtat der Religionsfreiheit schenkte. Hier ist nun der Ort, um uns die Stellung der Reformirten in Dänemark im Zeitraume 1690-1849 vorzuführen. Es ist den Reformirten, wo so viele beisammen sind, dass sie eine Gemeinde bilden können, erlaubt, einen Pfarrer anzustellen und eine Kirche zu bauen. (Note 3.) Zum Bau einere solchen soll ihnen Platz zugewiesen werden. Grund und Gebäude sind wie bei den lutherischen Gemeinden von Grundsteur und Abgaben frei; aber die Reformirten, die in lutherischen Gemeinden wohnen (das war bei allen Reformirten der Fall; die reformirten Gemeinden bilden keine selbstständigen Kirchgemeinden (Dänisch: Sogn), sollen an den betreffenden lutherischen Geistlichen das sogenannte Priestergeld bezahlen wie die lutherischen Gemeindeglieder. ("Praestepenge" übersetzen wir absichtlich mit "Priestergeld". Nomen est omen). Sie dürfen ihren Gottesdienst in deutscher, französischer, holländischer und englischer Sprache halten. (Ussing bemerkt: "Aber vom Dänischen wird nicht geredet, so dass ihnen wohl nicht erlaubt sein soll, in dieser Sprache Gottesdienst zu halten"). Ihre Prediger und Kirchenbeamter dürfen die Gemeinden selbst wählen, aber der gewählte Prediger muss königliche Bestätigung nachsuchen, und er darf keine amtlichen Handlungen vornehmen, ehe er den Eid der Treue geleistet hat. Der Gottesdienst der Reformirten soll zur gleichen Zeit beginnen, wie derjenige in den lutherisschen Kirchen; es wird den reformirten Gemeinden gestattet, Glocken zu haben, aber - nicht, um damit zu läuten. Ein Konsistorium wird ihnen nicht gestattet. (Und doch, wie herrlich wäre es, wenn es in Dänemark eine reformirte Synode geben würde). Durch brüderliche und liebreiche Ermahnung können sie suchen, Mitglieder, die Aergerniss gegeben, zurecht zu weisen und Entzweite auszusöhnen; bringen sie das nicht zu Stande, so sollen die Depurtirten des Königs die Sache in die Hand nehmen. Exkommunikation aus der Gemeinde darf ohne königliche Bewilligung nicht vorgenommen werden. Können die Depurtirten eine Zwistigkeit nicht beilegen, so ernennt der König Kommissare. (In den Herzogthümern sollen solche Sachen durch die Oberkonsistorien entschieden werden). (Privilegum für die in den Fürstenthümern sich etablirende Reformirte vom 25. Januar 1734, Art. 11). In allen wichtigen Sachen, namentlich in geistlichen Angelegenheiten, behählt sich der König die Entscheiding vor. Den reformirten Predigern ist es verboten, sich an öffentlichen Orten z.B. auf der universität hören zu lassen und über die lutherische Lehre zu disputiren, auch sollen sie in ihren Predigten keinen Anlass zu Aergerniss oder Uneinigkeit geben oder sich etwas zukommen lassen, was der lutherischen Religion oder der lutherischen Geistlichkeit zur Verkleinerung dienen könnte. Wenn Bettage oder Dankfeste angeordnet werden, sollen die Reformirten dieselben nicht allein festlich begehen, sondern sich auch in ihren Gottesdiensten der Gebete unverändert bedienen, welche für solche Zeiten den lutherischen Gemeinden vorgeschrieben werden. (Note 4). (Diese Bestimmung fand sich in den Privilegien von 1685 nicht). Es ist den Reformirten erlaubt, eine Schule für ihre Kinder zu halten, in welchen auch lutherische Kinder aufgenommen werden können, aber so lange diese zugegen sind, darf nicht von der reformirten Lehre geredet werden. Auch sollen sie niemand, weder direkt noch indirekt, zu ihrer Religion zu überreden suchen; wenn sich aber jemand bei ihnen freiwillig sollte angeben, so muss es ihnen keinewegs zugelassen sein, solche aufzunehmen, sondern sie sind verpflichtet, solche sogleich von sich abzuweisen. In Betreff der sogennanten gemischten Ehen waren seit 1690 folgende Bestimmungen gültig: Heirathet ein lutherischer Mann eine reformirte Frau, oder wird eine lutherischen Person Frau eines reformirten Mannes, so soll die Trauung in beiden Fällen in der lutherischen Kirche vorgenommen werden. Alle Kinder, welche aus diesen Ehen hervogehen, sollen in der lutherischen Religion erzogen werden. Diese Bestimmung ist in den Privilegien von 1731 nicht mehr enthalten, ob sie damit ausser Kraft gesetz gewesen sein soll, wissen wir nicht. Christian VI. (1730-1746) erlaubte durch Rescript vom 7. September 1736, dass, wenn zwei Personen, die eine lutherischer, die andre reformirter Religion, einander heirathen, sie mit einander abreden sollen, welche und wie viele ihrer Kinder in der einen oder andern Religion erzogen werden sollen; doch soll es geschehen in der Anwesenheit der nächsten Angehörigen (Note 5); und wenn keine Abrede getroffen worden, sollen die Knaben in der Religion des Vaters und die Töchter in der Religion der Mutter erzogen werden. Friedrich V. (1746-66) hob diese Bestimmung wieder auf. Christian VII. (1766-1808) bestätigt die Privilegien und nimmt auch den Wortlaut des Rescriptes vom 6. September 1690 wieder auf mit der geringen Aenderung, es könne unter Umstände von der Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen in der lutherischen Religion Dispensation gegeben werden im dem Sinne, das die Söhne im Bekenntniss dem Vater, die Töchter der Mutter folgen. Diese Dispensation unter Umständen scheint spärlich ertheilt worden zu sein, denn die Geistlichen der reformirten Gemeiden in Kopenhagen machten beim Könige Vorstellungen, dass, wie de Sache in der Erziehung der Kinder aus gemischeten Ehen seit der Aufhebung der Rescriptes vom 7. Sept. 1736 durch Friedrich V. stehe, Aussicht sei, dass die reformirten Gemeinden aussterben und Reformirte in anderen Ländern abgeschreckt werden, sich in Dänemark niederzulassen; deshalb baten die betr. Peteten um eine Abänderung, worauf Christian VII. durch Rescript vom 31. Januar 1772 erlaubte, dass in Zukunft das oben erwähnte Rescript vom 7. Sept. 1736 in voller Kraft stehen solle und auch für Kinder gültig sei, die zwar schon geboren, aber in der christlichen Religion noch nicht unterrichtet worden seien. Diese Bestimmung wurde 1841 aus neue bestätigt von Christian VIII. Durch Gesetz vom 13. April 1851 wurde bei sogennannten gemischten Ehen das Recht gewährt, für die Trauung sich irgend einen Geistlichen des Landes, gleichviel welcher Konfiession, wählen zu dürfen; wegen der Erziehung der Kinder muss aber vorher eine Bestimmung vereinbart werden, welche später nicht anders als durch gegenseitige Uebereinkunft der Ehegatten geändert werden kann. Das Grundgesetz von 1849 bestimmt auch, dass niemand verpflichtet sei, für einen anderen Gottesdienst, als zu dem er sich hält, persönliche Beisteuer zu leisten. Laut Rescript vom 6. März 1813 durften die reformirten Pfarrer keine Trauung vollziehen ohne Erlaubniss der Regierung (Kanzlei), auch diese Bestimmung fiel 1849 weg. Starb eine lutherische Person, die mit einer reformirten verheirathet war, so musste ihre Leiche auf lutherischem Kirchhof und durch den lutherischen Geistlichen beerdigt werden. ("Damit den lutherischen Kirche und ihren Dienern nichts abgehe, denn sonst könnten die Todten ebenso ruhig schlafen, und dadurch würde vielleicht zwischen den Lebenden etwas mehr Einigkeit gestiftet werden". (Ussing, I, 274). Es war den Reformirten nicht verboten, sich durch lutherische Geistliche und auf lutherischem Kirchhof beerdigen zu lassen, aber es durfte dabei keine Leichenpredigt gehalten werden, und die Beerdigung musste vor sich gehen ohne die Ceremonien der luthereischen Kirche. Den Reformirten in Helsingör wurde doch erlaubt (Rescript vom 8. März 1780), dass sie unter denselben Ceremonien beerdigt werden sollen wie die Lutheraner. In den Fürstenthümern war ihnen ebenso erlaubt, sich unter Glockengeläut, dem Gesang des Schule und unter Begleitung des lutherischen Geistlichen beerdigen zu lassen, wenn sie doppelte Gebühr bezahlten (Rescript vom 6. Juli 1764). Jetzt findet in der Beerdigung verschiedener Konfessionsbekenner keine Unterscheidung mehr statt; ein Reformirter kann in der lutherischen Kirche mit allen lutherischen Ehren begraben werden, wenn er bezahlt. Die Französisch-reformirte Gemeinde in Kopenhagen hielt ihren ersten Gottesdienst unter Pastor Philippe Mesnard im November 1685. Erst nachdem am 10. November 1688 eine Kirche eingeweiht worden war, zu welcher die Königin Charlotte Amalia selbst den ersten Stein legte und die ersten Mittel bot, constituirte sich auch die deutsch-reformirte Geminde unter dem Hofprediger der Königin, Jean Musculus aus Cassel. Die Kirche gehört beiden Gemeinden (aber es hat jede ihr Presbyterium), und zwar hat laut Reglement der Königin selbst der deutsche Gottesdienst immer vor dem französischen stattzufinden. Es darf daselbst nur in hochdeutscher und französischer (also nicht in dänischer) Sprache gepredigt werden. Nachdem bei Anlass des grossen Brandes in Kopenhagen (1728) die reformirte Kirche ebenfalls eingeäschert worden war, gelang es den Gemeinden, mit Hülfe der Glaubensbrüder bis 1731 eine neue Kirche zu bauen. Die Reformirten, die auf Seeland wohnten, hielten sich zur reformirten Kiche in Kopenhagen. Nach Helsingör, wo namentlich in der Garnison sich scheinen Reformirte befunden zu haben, musste ein Geistlicher von den Kopenhagener Gemeinden jährlich ein Mal gehen, um das heilige Abenmahl auszutheilen. (Weiteres über die Geschichte der beiden reformirten Gemeinden siehe in Clément, Notice sur l'église reformée francaise de Copenhague (1870).
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Note 1: Christian V. bestätigte dadurch nur ein Recht, das schon durch seinen Vorgänger, Friedrich III., gewährt worden war. Freilich muss man, um diese Toleranz aus jener Zeit begreifen zu können, wissen, dass Friedrich III. sich genöthigt sah, bei einem reichen portugiesischen Juden in Hamburg, Texeira de Matos, eine Anleihe zu machen; dass Friedrich dafür königliche Güter in Jütland als Pfand setzen und sie auch Texeira de Matos überelassen musste, da er nicht im Stande war, seine Schuld zu bezahlen. Diesen Juden musste der König also in seinem Grenzen dulden; allein Texeira de Matos war einflussreich genug, um im Jahr 1657 auch für seine Glaubengenossen obige Freiheiten erwirken zu können (Vgl. Cohen a.a.O.p.6. Uebrigens erhielten die Juden erst am 16. Dez. 1684 das Recht, in einem Privathause und bei geschlossenen Thüren gottesdienstliche Versammlungen halten zu dürfen. - Aber also doch vor den Reformirten! (zurück) |
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Note 2: Welcher Art die Missbräuche von Seiten der Reformirten gewesen seien, die Anlass zum Rescr. vom 6. Sept. 1690 gaben, wissen wir nicht. Aber Klagen aus dieser Zeit legen uns Vermuthungen nahe. Am 22. Nov. 1690 beklagt sich der Geistliche der Gjentofte Kirch-Gemeinde, Plum, wie folgt: "Vor 14 Tagen führte Heinrich Tönnies sein Kind nach Kopenhagen, welches von dem calvinischen Prediger Koene in der calvinischen Kirche getauft wurde. (Anm.: Die Eltern waren reformirt). Dabei blieb es nicht, sondern in der folgenden Woche reiste bemeldeter Koene hinauf nach Jägersborg und taufte da Jäger Tams Kind. (Anm.: Natürlich waren die Eltern reformirt und gewiss war das Kind krank). Will bemeldeter Koene so fortfahren und niemand ihn in seinem Eifer zurückhält, glaube ich, dass er in wenigen Tagen einen Sprung auf meine Kantzel wagt. Erstens ist es gegen des Königs Gesetz, dass er ohne Königsbrief ein Kind zu Hause getauft hat; hätte ich mich in solchem Stück versehen, så hätte ich 40 Lot Silber verbrochen. Darf ein Prediger einer fremden Religion gegen das Gesetz handeln, so haben es die Ketzer gut. Darnach is der calvinische Prediger mir in mein Amt eingefallen, was für mich so verdriesslich und so ärgerlich für die Gemeinde ist. Die einfältigen Bauern fragen mich, ob sie nun calvinisch werden sollen, weil der calvinische Prediger aufs Land komme um zu taufen, und ob die calvinische Taufe besser sei als die unsrige. Ich habe es ins Kirchenbuch als ein Curiosum eingetragen, dass am 19. Nov. 1690 ein calvinischer Prediger ein Kind auf Jägersborg taufte, was vorher nielmals gehört worden". zurück. |
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Note 3: Vgl. zum Folgenden Beil. 5. u. 6; Ussing I, 256-84. - Unentschieden is durch obige Bestimmung, wie viele Reformirte nöthig gewesen, um eine Gemeinde bilden zu können. - In Aalborg wollten verschidene reformirte Familien, an deren Spitze ein Weinhändler Géraud stand, einen besonderen Geistlichen anstellen, um reformirten Gottesdienst halten zu können, aber auf Veranlassung des Bischofs Bircherod wurde es ihnen durch Rescript vom 19. März 1717 verboten. Der reformirte Prediger musste binnen 8 Tagen die Stadt verlassen. - Freilich hier ging es jedenfalls nicht auf rectlichem Wege vor sich; Bircherods Berichte selbst über diese Angelegenheit tragen den Stempel dere Gehässigkeit. (Vgl. Bircherods Dagböger p. 507-9, 512, 514-15). zurück. |
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Note 4: "Aber dann is es auch billig, dass in denselben nichts vorgeschrieben werde, was gegen die reformirte Lehre verstösst und überhaput den Reformirten anstössig ist; ob das immer geschehen sei, will ich nicht sagen. Ich würde rathen, sie selbst ihre Kirchengebete verfassen zu lassen, da es ihnen doch erlaubt ist, ihre Predigten zu verfassen. Das Eine ist für uns nicht gegährlicher als das Andere". (Ussing I, p. 268). Als am Ende des 17. Jahrhunderts an der Stelle der vielen Fast- und Busstage ein allgemeiner Fasten- Buss- und Bettag eingeführt wurde, war es Baggers Hoffnung, dass an diesem einen Tage alle Kraft des Gebets gesammelt werde, um drohende Gefahren abzuwenden; als eine solche drohende Gefahr erschien ihm auch das den Reformirten ertheilte Privilegium. (Vgl. helvig I, 516, 2. udg.) Es war also jedenfals am Platze und billig, an diesem Tage den Reformirten bei lutherischen Gebeten rechte Andacht zuzumuthen!. zurück.
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Note 5: Ussing bemerkt hierzu a.o. O. p.271: "Es erscheint mir im Ganzen sehr misslich, so auf frei Hand die zukünftige Religion der Kinder zu bestimmen. Missvergnügen, Zweifel, Uneinigkeit, Familienhass und selbst Verachtung der Religion oder doch eine gewisse Gleichgültigkeit in den wichtigsten Dingen können leicht die sehr gefährlichen Folgen davon sein. An Exempeln is kein Mangel. Mir scheint, es sollte eine Angst über die Eltern kommen, wenn sie eine solche abrede und Bestimmung treffen. Ich wenigstens könnte dabei nich ruhig sein, obgleich ich von ganzem Herzen glaube, dass man in der reformirten Kirche ebenso gut selig werden könne als in der lutherischen. Aber was meine Kinder glauben werden? Ja, wer weiss das?" |
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