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Geschichte der französisch-reformirten Kolonie in Fredericia: Niederlassung in Fredericia. Alte Heimat und Wohnstätte. Die ersten Privilegien. Kampf und Entwicklung. Modus über die Vertheilung des Landes. Sittlicher und ökonomischer Einfluss der Kolonie. |
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König Friedrich IV. (1699-1730), unaufhörlich bemüht um das Wohl seiner Unterthanen, wollte auch der Stadt Fredericia aufhelfen, welche durch die Schweden im Jahre 1657 geplündert und zerstört worden war. Er glaubte aber, das sicherste Mittel den Wohlstand dieser Stadt zu heben sei, dem daselbst vollständig vernachlässigten Acherbau aufzuhelfen, indem die Wahre Ursache ihren Armuth darin lag, dass aus den bedeutenden Ländereien, welche der Stadt zugewiesen waren, nicht der Nutzen gezogen wurde, der hätte gezogen werden können und sollen. Das Land lag entweder brach da oder war sonst schlecht kultivirt. Um der Stadt zu den Hülfsquellen zu verhelfen, welche aus ihren Gütern gehofft werden konnten, wenn dieselben recht bebaut würden, rief Friedrich IV. die französische Kolonie herbei: Ein französischer Offizier, du Boulet, war vom Könige beauftragt, mit den Ansiedlern zu unterhandeln, wesshalb du Boulet selbst nach Brandenburg reiste, um mit dort niedergelassenen französischen Flüchtlingen anzuknüpfen. Gûyer du Boulet erschien ungefähr im Sept. 1719 mit einigen Abgeordneten der Kolonisten in Fredericia, um die neuen Verhältnisse kennen zu lernen, welche ihnen zugewiesen werden sollten. Im Mai 1720 waren die ersten Ankömmlingen, 15 Familien, in allem 84 Personen bereits in Fredericia. Ihnen folgten nach Michaelis 1720 noch circa 50-60 Seelen, auch in den zwei nächsten Jahren kamen noch viele hinzu, aber viele zogen wieder fort, es waren denn doch nicht Existenzmittel genug für so viele. ein Theil liess sich auf Fünen und Seelande nieder. Unter denen, die sich auf Seeland niederliessen, befanden sich auch zwei Brüder Quartier, gennant Maire, de aus Neuchâtel gebürtig sein sollen (Nach Dalgas). Die nach Fredericia gekommenen französischen Flüchtlinge stammten aus den verschiedensten Gegenden Frankreichs. Pierre Honoré aus Mons, Armand aus Grenoble, Mariot aus Sedan, Bois aus Mâcon, Rosselin aus St. Gilles (Languedoc) (Dieselbe Angabe über die Herkunft dieses Geschlechtes macht auch Dr. Ebrard, Christian Erenst, p. 148, Z. 2 v. unten), Ruel d'Eslaux aus Tonnins (Guyenne), Etienne de Pêsché aus Paris, Brun aus Flandern, Laugier aus der Dauphinée, Louison aus Calais, Feut aus den Niederlanden (?). Ueber die Herkunft der Geschlecther Betac (Pitaques, Potiak?), Vilien (Vilain), De Vantier, de Leuran (de Laurant?), Boitelé (Bottelet), le Blond, Dupont, la Pierre (jetz Stein), le Fèvre, Fournaise, Dufresne, (Dufrêne), Dufour, Killemond, Labove, Soyaux, Didier ist uns keine Aufzeichnung erhalten. In Brandenburg waren ihre Wonstätte wie folgt: Grossiten für die Armand, Vilain und Dufour; Schwedt für die Dufrêne und Dupont; Bergholz für die Deleuran; Gramzow für die Honoré, de Vantier, Quartier, Killemond; Friesenheim für la bove; Bowensee für de Boitelé. Namentlich derjenige Theil Brandenburgs, welcher Ukermark hiess, mit dem Ortschaften Gramzow und Bergholz, war von den Tobaksbauern unter den französischen Flüchtlingen gesucht, da dort der Boden besonders gut war. Die Réfugiés, welche sich in dieser Gegend niederliessen, sollen meistens aus der Dauphinée, Champagne, aus Sedan, aus der Picardie und Flandern gestammt haben. Gramzow und Bergholz waren besonders blühende Colonien, jede mit einem eigenen Pastorate und einer Seelenzahl vom 4-500. (Erman et Ceclam VI, p. 162 u. 192). Von dem oben gennanten in Fredericia eingewanderten Familien existiren heute noch die Honoré, Devantier, Deleuran, Armand (Hermann), Pierre (Stein), Blond, Dufresne, Dupont, Louison. Die Betac, Fèvre, Bottelet, Feut, Desmarets, Soyaux, Didier sind schon ausgestorben oder am Aussterben, wenigstens sind keine männlichen Abkömmlinge mehr glieder der Kolonie. Friedrich IV. sicherte und erleichterte die Niederlassung durch folgende Privilegien (s. Beilage 7), die hier deutsch wiedergegeben werden: Wir, Friedrich der Vierte, König von Dänemark u.s.w. - thun kund, dass wir den neuen Kolonien der reformirten Religion, die schon angekommen sind oder sich noch von fremden Ländern nach Unserer guten Stadt Fredericia begeben werden, um dort neue Pflanzungen zu gründen, folgende Privilegien bewilligt haben: 1. Wir haben allergnädigst bewilligt, dass es denjenigen neuen französischen Kolonien, welche sich in unseren Stadt Fredereicia und Umgebung niederlassen wollen, erlaubt sein soll, einen Prediger ihrer Religion zu haben, und Wir werden ihnen auf zehn Jahre jährlich eine Summe von 300 Thalern ausbezahlen lassen für die Besoldung des Pfarrers. Sie können sich auch einen eigenen Richter wählen, welcher die Differenzen schlichten soll, die unter ihnen entstehen; wie sie auch einen Schulmeister haben dürfen zum Unterricht ihrer Kinder, aber sie sollen ihn selbst besolden, und der Richter kan nicht in den Magistrat besagter Stadt aufgenommen werden. 2. Für ihre Niederlassung soll man ihnen, ohne jede Bezahlung, Plätze zuweisen, auf denen sie Häuser bauen können; Wir wollen auch, dass man es ihnen ermögliche, dass sie gegen billigen Preis Land kaufen können, das unter die Bürger vertheilt ist, wenn es solche giebt, die verkaufen wollen; und da sich in der Umgebung, auf dem Felde, einige Bauern befinden müssen, welche von diesem fraglichen Land besitzen, obgleich es ihnen nicht erlaubt is, Land zu bebauen, welches laut den bürgerlichen Privilegien der Stadt gehørt: So wollen Wir, dass der Präsident und Magistrat von Fredericia sorge trage, dass die neuen Kolonien auf die billigst mögliche Weise Land bekommen können. Da ausserhalb der Stadt 440 Plätze für Gärten sind, welche gemäss des 10. Art. der Privilegien der Stadt vom 11. März 1682 hätten mit Hecken eingeschlossen und mit Lusthäusern geschmückt werden sollen, ansatt das man sie bearbeite und ansäe wie die anderen Felder, und da diese Plätze anfänglich nicht mehr gekostet haben als 2-12 Pfund je nach deren Güte, so finder Wir es billig, dass die Hälfte der oben genannten Plätze den Burgern der Stadt Fredericia weggenommen und ohne jede Bezahlung diesen neuen Kolonien gegeben werde, anbetracht dessen, das die Bürger sich nicht nach den Privilegien gerichtet haben; und was die andere Hälfte der Plätze anbetrifft, so finden Wir gerecht und wollen, dass die Bürger von Fredericia, im Fall sie nicht in einer bestimmten Zeit diese Gartenplätze eingrenzen, wozu sie nach den Privilegien verpflichtet sind, auch die Hälfte gegen bezahlung den neuen Kolonien abtreten, freilich unter der Bedingung, dass diese aus den Plätzen Gärten anlegen und darauf nach Belieben Lusthäusern bauen. 3. Man soll denjenigen Familien, welche neue Häuser bauen wollen, zu einem billigen Preise eine gewisse Quantität Holz zuweisen, aber sie sollen sich selbst mit Eichenholz und den nöthigen Dachziegeln versehen. 4. Die neuen Häuser, welche sie bauen, nicht aber die alten, welche sie kaufen, sollen während der Zeitdauer, die der gennanten Stadt bewilligt ist, von allen Lasten und Steuern frei sein. 5. Die Familien, welche sich in Unseren Provinzen niederelassen, sollen auch während 20 Jaghren befreit sein von allen den Lasten, welche man den Bauern und Bürgern auferlegt; sie müssen keine Einquartierungslogis liefern; sie und ihre Kinder sollen niemals in die Militärmiliz des Landes eingereiht werden. 6. Wir erlauben ihnen, währen der ersten 20 Jahre allen Tabak, welchen sie im Lande gepflanzt, ohne irgend welchen zoll oder Abgabe zu entrichten, in Unsere Residenz Kopenhagen und in andere Städte Unseres Königsreichs einzuführen; vorausgesetz, dass der Tabak immer begleitet sei von guten Zeugnissen, die beweisen, dass er Gewächs des Landes sei. 7. Wir haben weiter gewährt, dass alle diejenigen dieser neuen Kolonie, welche ankommen werden und sich in der Städten oder auf dem Felde niederlassen wollen, ihre Möbel und Geräthschaften ohne irgend welche Steuer und Abgabe in Unseren Provinzen einführen können. 8. Wir befehlen dem Commandanten und Magistraten von Fredericia, dieser neuen Kolonie mit Rath und That beizustehen, wie auch, ihnen ihre Niederlassung zu erleichtern auf alle mögliche Weise, wie es Recht und Gleichheit erfordern, desshalb verbieten Wir unter Androhung des Verlustes Unsere Gnade jedermann, dem oben Geschriebenen zuwider zu handeln oder ihm ein Hinderniss in den Weg zu legen. Gegeben in Unserem Schlosse. Kopenhagen, d. 15. Nov. 1720. Friedrich R.
Diese Privilegien wurde am 9. Januar 1722 durch folgende Bestimmugen ergänzt (Laut Brief an den Pastor und Kommissär Martin): " 1. Alle die alten Häuser in Fredericia, welche von den neuen Kolonisten allein bewohnt werden und an sie vermiethet sind, sollen drei Jahre von Einquartiering befreit sein. 2. Was die laut Privilegium von 15. Nov. 1720 an die Fremden bewilligten Gartenplätze und deren Uebergabe an die Kolonisten betrifft, so soll es beim den erwähnten Privilegien bleiben, und sie sollen von Unserem Stiftsamtmann strikte befolgt und ins Werk gesetz werden. 3. Sollten Leute nach Fredericia kommen, welche Kleider oder Strümpfe aus Seide und Wolle fabriziren, oder sollten Hutmacher und andere Manufacturiers kommen, so wollen Wir allergnädigst, das dergleichen Manufacturiers Uns ein ausführliches Verzeichniss der selbstverfertigten Manufacturen einsenden, welche sie vor ihrer Abreise von ihrem Wohnort nicht mehr entäussern konnten, damit daraus ersehen werden kann, welcherlei und wieviel Waaren sie zum ersten Mal mit sich führen, da Wir willig sind, ihnen allergnädigst Zollfreheit zu gestatten. - Im Weiteren sollen die Manufacturiers der Privilegien vom 15. November 1720 theilhaftig sein. ". Aus Art. 2 dieser Bestimmugen ist zu entnehmen, dass man den Kolonisten ihr Recht verkürzen und vorenthalten wollte, wie den schon den ersten Ankömmlingen Schwierigkeiten bereitet wurden. Warum die Kolonisten aus Brandenburg fortgezogen, darüber sind wir eigentlich nicht ganz in Klaren, den Anlass gab jedenfalls die Thronbesteigung des preussischen Königs Friedrich Wilhelm I. (1713-40). Erman et Reclam (a.o.O. VI, 265-68) schreiben in ihrem ausführlichen Werke darüber vieles, aber lassen es nur bei unbestimmten Andeutungen bewenden. Ihnend folgend schreibt Köhler (a.o. O. p. 35) ebenso allgemin: "Es ist auch nicht zu leugnen, dass in den eresten Zeiten dieser neuen Regierung unter den Kolonien eine gewisse Gährung entstand, die eine Folge ihrer Besorgniss war". Dagegen deutet derselbe bereits auf etwas Bestimmteres hin mit den Worten: "Die Lage des Landes machte eine Truppenvermehrung nothwendig; es mussten Werbungen angestellt werden, wobei die Subalternen oft das ihnen geschenkte Zutrauen missbrauchten. Dies war hinreichend, um bei den Réfugiés Besorgniss zu erregnen, die um so grösser wurde, da man sich vielfach einbildete, von dem neuen Herrscher nicht gelibet zu werden, weil er in seinem äussern Auftreten streng war". Also die Ueberredungskünste ausländischer Agenten scheinen doch nicht allein die Auswanderung von Kolonisten verschuldet zu haben, wie uns Erman und Reclam im langen und breiten glauben machen wollen; wenn man ihre Auseinandersetzung liest, so bekommt man den Eindruck, als ob sie uns aus lauter Pietät die Wahrheit verschweigen wollen. (a.a.O.). Vilse weiss nun schlechthin, die Kolonisten, die sich in Fredericia niederliessen, hätten desshalb Brandenburg verlassen, weil ihre Söhne zu Soldaten ausgehoben (nicht angeworben) wurden. Wenn wir die den Reformirten in Fredericia gegebenen Privilegien lesen und vergleichen damit das Potsdamer Edict, so muss man sich eigentlich fragen, ob sie ihre Lage verbessert haben, da sie in Brandenburg mindestens eben so viele Begünstigungen und Freiheiten genossen. Es mküsste eben sein, dass Bestimmung 5 der Privilegien vom 15. Nov. 1720: "Sie und ihre kinder sollen niemals in die Militärmiliz des Landes eingereiht wrden" den Anziehungspunkt für die Fremden gebildet hätte. Diese Vergünstigung genossen die reformirten bis die allgemeine Wehrpflicht in Dänemark eingeführt wurde; aber es war kein den Reformirten besonders ertheiltes Privilegium, den die Einwohner und Bürger von Fredericia waren bis 1849 überhaupt frei von Militärdienst. _____________ Nachdem die zwanzig Jahre verflossen waren, während denen den Reformirten Freiheit von allen Abgaben gewährt war, wurde der König von der Stadt angefragt, wie lange den Kolonisten die 220 Gartenplätze ausserhalb der Stadt noch ohne Abgabe überlassen werden sollen. Christian VI. erlaubte nun durch Resolut. im Jahre 1743 "dass von denselben an die Stadt eine Steur bezahlt werde". Der Magistrat wurde um einen Vorschalg angegangen. Aber andere Leute waren eifriger. Im Jahre 1744 erboten sich 4 Bürger der Stadt, die 220 Gartenplätze der Reformirten mit 124 Rthlr. zu bezahlen, wenn sie ihnen zur Miethe überlassen würden; es wurde aber entschieden: "Da die Reformirten das Land durch ihre Kultur weit besser gemacht haben als es früher war, so soll ihnen das Land überlassen bleiben für die Hälfte der von den 4 Bürgern angebotenen Summe, so dass sie jährlich auf Martini 62 Reichthaler zu bezahlen hätten". Im Jahre 1797 wandte sich ein sogennantes Komité im Auftrage mehrerer Stadtbürger an den König mit dem Gesuch, den Reformirten auf die Ländereien ausserhalb der Stadt eine höhere Abgabe aufzuerlegen, als es bisher der Fall war. Zu gleichere Zeit versuchte der Magistrat den Reformirten das betreffende Land ganz zu entziehen. Durch Rescript vom 7. Oct. 1797 bestimmte aber Christian VII., dass die 220 Gartenplätze ausserhalb der Stadt den Kolonisten ohne die bisher bezahlte und ohne jegliche Abgabe zu überlassen seien. Zu diesen günstigen königlichen Erlass hat wohl eine vom damaligen Pfarrer der Gemeinde, Dalgas, verfasste Schrift nich wenig beigetragen. Im Jahre 1776 wurde dem reformirten Geistlichen, wie die königl. Resolution sagt, "ungerecht und entgegen den Privilegien" Einquartierungssteuer auferlegt; und desshalb wurden die beiden Bürger Johannes und Christian Dinesen, welche die Steur auferlegt hatten, angewiesen, dieselbe dem reformirten Pfarrer Hollard wieder gutzumachen. Aber nicht nur das. Dalgas erwähnt in seiner Schrift, man habe auf boshafte Wiese den von den Kolonisten gepflanzten und eingeernteten Tabak zerstört, und es seien alle möglichen Mittel versucht worden, um den von den Kolonisten zum Verkauf angebotenen Tabak in Misskredit zu bringen. Noch im Jahre 1844 richteten Einwohner von Fredericia an die Regiering das Gesuch, dass die Ländereien innerhalb des Walles, die den Reformirten ebenfalls zum Gebrauch überlassen werden, ihnen gekündigt, zum übrigen Land der Stadtgemeinde genommen und an den Höchstbietenden ausgeliehen, dass auch die 220 Gartenplätze ausserhalb des Walles den Reformirten weggenommen und zum Vortheil der Stadt ausgeliehen werden möchten. Die Regierung aber war der Ansicht: "Wie die zuletzt genannten Gartenplätze den Reformirten nicht weggenommen werden können laut den vom Könige bestätigten Privilegien, so sehe man auch keinen Anlass und Grund, der Kolonie die innerhalb des Walles liegenden Landstücke zu entziehen". So fehlte es also nicht an allerlei Versuchen, die Kolonie in ihrem Gedeihen zu hindern und ihr die Existenzmittel zu rauben. Aber doch kam sie vorwärts und zwar nicht bloss in ökonomischer Beziehung. Aus den wenigen eingewanderten Familien war bis 1797 eine Schaar von 112 Familien mit 540 Seelen entstanden. Diese Zahl ist um so bemerkenswerther, als die Kolonie jetz kaum viel mehr Seelen zählen wird. Das Tafelwerk des statistischen Bureaus für Dänemark vom Jahre 1880 giebt die Zahl der Reformirten in Fredericia auf 605 an; circa 150 sollen auswärts im Lande zerstreut wohnen. Das Tafelwerk giebt nun freilich zu, dass in Bezug auf die evangelischen Konfessionen bei einer Volkszählung leicht Irrthümer, Verschreibungen vorkommen können. Solche Irrthümer und Verschreibungen können nun aber wissentlich oder unwissenlicht geschehen. Nehmen wir an, dass diejenigen, welche wirklich Reformirte sind und sein wollen, beim Eintragen in den Zählungsbogen die richtige Rubrik gesucht und gefunden haben, so wird die Zahl 605 nich so verwerflich sein. Das is die Seelenzahl der reformirten Gemeinde (Nach diesen angaben sind auch die von mir in der Reform. Kirchenzeitung für 1885 p. 251 mitgetheilten Zahlen zu berichtigen). Nehmen wir die Zahl derjenigen hinweg, welche Nicht-Kolonisten d.h. nicht französisch-reformirter Abstammung sind, so wird die Seelenzahl der Kolonie auf circa 550-70 zu stehen kommen. Es ist dabei überhaupt zu bemerken, dass die Zahl der Reformirten in Dänemark vom 1840-60 stieg (1849: 915, 1850: 1265; 1860: 1760), aber von da an wieder fiel (1870: 1420; 1880: 1363); und diese befremdenden Zahlen werden nicht anders erklärt werden können als durch die stattgefundenen Uebertritte zur lutherischen Kirche und die Auswanderungen nach Amerika. - Der Abfall vom Bekenntniss ist übrigens ein Zeichen der Zeit. - Siehe einige statistische Angaben Beilage 8. ______________________ Dalgas giebt in seiner Schrift die Ursachen für den bedeutenden Fortschritt an, dessen die Kolonie im vorigen Jahrhundert sich zu erfreuen hatte; es ist wohl werth, die Hauptpnkte derselben hier uns vorzuführen: 1. "Die gemischten Ehen waren die erste Ursache des Verfalles der meisten Kolonien in England, Deutschland und anderswo. Die Kinder, gewöhnlich in der herrschenden oder nationalen Religion erzogen, waren für die reformirte Kirche verloren. Das machte die Kirchen leer und reducirte viele Gemeinden, die einst blühten, auf eine sehr kleine Zahl von Familien. Solche Heirathen waren in dieser Kolonie selten. Sie zogen es vor, sich mit ihresgleichen zu verheirathen, und die Anhänglichkeit an ihren Gemeindekörper band sie noch mehr an ihre Gebräuche und Prinzipien. Es ist aber noch ein andere Grund vorhanden, der sie veranlasste, sich untereinander zu verheirathen: das Interesse. Nach den Bestimmungen der Privilegien sind die Ländereien nicht den reformirten Individuen, sondern den reformirten Familien geschenkt worden, und nur auf die Familien, in welchen beide Ehegatten reformirt sind, wurden diese Privilegien bezogen: ein Brauch, der seit beinahe 80 Jahren beobachtet worden. Denn wenn jedes reformirte Individuum Theil hätte am Lande, so wäre dies bald in fremde Hände gekommen. Bis jetzt haben die jungen Familien als Preis für ihre Anhänglichkeit und Treue gegen die Gemeinde eine Portion Land erhalten, welches ihnen die ersten Mittel gab, um einen eigenen Hausstand zu gründen". 2. "Die Gewohnheit der jungen Leute, ihr Vaterland zu verlassen, um sich in einem fremden Lande in ihrem Beruf zu vervollkommen, ist noch eine der Ursachen, welche den Ruin einst blühender Kolonien herbeiführten. Entweder haben diese jungen Leute anderswo eine Gelegenheit gefunden sich niederzulassen, oder sie sind untergegangen in verschiedenen Umständen. Die Kolonie in Fredericia hat immer gesucht, ihre jungen Leute zurückzuhalten und ihnen Liebe zu ihrem Herde einzupflanzen; dadurch sind auch die guten Sitten erhalten worden". 3. führ Dalgas an, wie der Luxus die Gemeinden am Aufkommen hindere. "Die Kolonie in Fredericia wehrt allen diesen Folgen, indem sie unter sich Mässigkeit und alte Sitten bewahrt". 4. Die Liebe zur Arbeit hat diese einst arme Kolonie zu einigem Wolstand gebrackt. 5. "Was aber der Kolonie besonders einträglich war, das waren die Tabaksplan-zungen à demi (zur Hälfte): Die Güterbesitzer der Stadt überlassen den Pflanzern jedes Jahr eine gewisse Portion ihres Landes, um darauf Tabak zu pflanzen. Der Pflanzer leistet die Arbeit, liefert die Pflanzen und das Werkzeug. Beim Verkauf des Tabaks theilen sie den Erlös zu gleichen Hälften". In vielen der angeführten Punkte is es nun freilich anders geworden. Der Zeitgeist ist auch der Kolonie im Norden näher gerückt; böse Sitten lernt man nicht mehr nur in der Fremde. Zum Verlassen der Gemeinde und Vaterstadt sind viele gezwungen. Auch was das Recht an die Ländereien betrifft, so kommt dasselbe nicht mehr nur, wie es früher üblich war, den reformirten Familien zu, in denen beide Ehegatten reformirt sind. Eine Resolution vom 12. Juni 1744 verfügte, dass die den Reformirten in Fredericia ertheilten Privilegien sich nicht weiter extendiren sollen als auf diejenigen reformirter Religion, welche sich schon ins Land begeben haben oder hernach begeben werden, aber nicht auf diejenigen lutherischer Religion, welche sich mit einer Frau von der reformirten Religion in die Ehe begeben. - Auf Grund dieser Bestimmung glaubte man merkwürdigerweise, die Privilegien seien für alle sogenannten gemischten Ehen ungültig, also auch wenn ein reformirter Mann eine lutherische Frau heirathete, sollte er keinen Antheil am Lande mehr haben. Nicht umsonst hebt Dalgas in seinem Schriftchen gerade diesen Punkt so hervor mit den Worten: "Ein Brauch, der schon seit beinahe 80 Jahren üblich gewesen". Gerade zu seiner Zeit beklagten sich (21. März 1799) Carl Anton Sypli und Jacques Petersen Dupont bei der Obrigkeit darüber, dass der reformirte Geistliche und die Gemeinde auf Grund des obengenannten Rescripts vom 5. Juni 1744 sie von dem Antheil an dem der reformirten Kolonie zugetheilten Land ausgeschlossen hätten, weil sie als Reformirte sich mit lutherischen Frauen verheirathet hätten. Durch Rescript der Königlichen Kanzlei vom 16. Juli 1799 wurde erkannt, dass diese Erklärung des betreffenden Rescripts unrichtig und ungerecht auf den vorstehenden Fall angewendet sei, da das Rescript den Kasus behandle, in welchem ein Mann lutherischer Konfession sich mit einer reformirten Frau verheirathe, wogegen es sich hier um Verheirathung reformirter Männer mit lutherischen Frauen handle. Ueber die Vertheilung des Landes ist im Jahre 1866 von der Kolonie ein ausführliches Reglement aufgestellt worden, dem wir folgende Bestimmungen entnehmen: "Jeder Mann der reformirten Gemeinde in Fredericia, welcher von den seiner Zeit hier eingewanderten Kolonisten abstammt, welcher eigene Haushaltung (Tisch und Tuch) führt und verheirathet is, ebenso jede Wittwe odere jeder Wittwer, ist berechtigt, eine Portion von dem Lande der Kolonie zu erhalten, welche aus einem Stück von den ausserhalb des Walles liegenden (220) Gartenplätzen und einem Landstück innerhalb des Walles besteht. (Auch der reformirte Geistliche wird allezeit als Mitglied der Kolonie betrachtet). Stirbt Jemand, so fällt die Portion an die Kolonie zurück und wird an einen anderen ausgemiethet. Werden Mann und Frau geschieden, so bilden sie keine Familie mehr und verlieren ihren Antheil am Lande. Jedoch können die Vorsteher unter Umständen dem Mann oder der Frau die Benutzung der Portion gestatten. Kommt ein Mitglied der Kolonie, welches eine Portion Land hat, unter das Armewesen, so verliert es damit dieselbe; doch kann ihm dieselbe unter Umständen als Unterstützung bewilligt werden. Wenn ein Glied der Kolonie sich aus der Gemeinde meldet und zu einer anderen Religionsgesellschat übergeht, so verliert es mit seinen Nachkommen damit alles Recht und allen Antheil an den Privilegien der Kolonie und an der Benutzung des Landes; auch kann es diese nicht mehr erwerben, ob es auch später wieder in die Gemeinde aufgenommen zu werden wüncht; sondern es wird dann betrachtet wie eine Person, die von einer anderen Religionsgemeinschaft zur reformirten Kirche übergetreten ist. Verheirathet sich ein Wittwer mit einer Wittwe, und es haben beide eine Portion Land, so fällt die Portion der Wittwe an die Kolonie zurück. Verheirathet sich ein Jüngling mit einere Wittwe, so geschieht dasselbe, gleichgültig, ob er berechtigt sei, eine Portion zu erhalten, oder nich. Im ersteren Fall sind sie eine neue Familie und darnach wird ihnen die Portion zugetheilt.
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